Aufgaben
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
Wahl
- Die Elternsprecher einer Klasse werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl findet im Rahmen eines Elternabends in selbstständiger Regie statt (= ohne KL).
- Die Eltern bestimmen aus ihren Reihen eine/n Wahlleiter/in. Dies/r kann nicht selbst gewählt werden.
- Die Wahl findet grundsätzlich geheim in Schriftform statt, es sei denn, die Elternversammlung spricht sich einstimmig für eine offene Wahl (mit Handzeichen) ab.
- Die Eltern bestimmen eine/n Elternsprecher/in und eine/n Vertreter/in.
- Auf Wunsch des Schulvorstands sollen Eltern die christlichen Werte der schulischen Erziehung mittragen und sich in Entscheidungsfragen von diesem Leitgedanken lenken lassen.
Weitere Information zu den aktuellen Elternvertretern.